Mit dem am 23.09.2025 verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Die DGGG hat mit einer Stellungnahme zu diesem Ausgang des Verfahrens beigetragen. Das gilt ebenso für eine Stellungnahme des Deutschen Zentrums für Altersfragen.
Auszug aus der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts:
„In den im Verfahren abgegebenen alternswissenschaftlichen Stellungnahmen wird übereinstimmend hervorgehoben, dass der kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen. Insofern unterscheidet sich der Notarberuf von anderen Berufen, die auf schnelle kognitive Informationsverarbeitung angewiesen sind. Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird. So wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben.“
Siehe Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-084.html